Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Oft war in den Prüfungen nicht nachvollziehbar, wie das Unternehmen zu seinen Bewertungen und Ergebnissen kam. Häufig deckte der Kontrollplan nicht alle relevanten Geschäftsbereiche und wichtige Themen für die Geldwäsche vollständig ab. Die Sonderprüfungen zeigten auch, dass die Überwachungshandlungen teilweise nicht wirksam sind, da der Gegenstand der Kontrolle oder deren Ausführung nicht das Risiko adressieren. Ferner fehlte es oft an einer vollständigen und aussagekräftigen Dokumentation der Überwachungshandlungen. Erkenntnisse aus Überwachungshandlungen des oder der Geldwäschebeauftragten bzw. Der Geldwäsche-Organisation sind ein elementarer Bestandteil für die Bewertung der Angemessenheit und der Wirksamkeit der Sicherungsmaßnahmen und der Sorgfaltspflichten im Unternehmen.
- Zudem wurden Kopien oft ohne Herkunfts-Kennzeichnung im System des Unternehmens gespeichert.
- Anlassbezogen erfolgen sie etwa, wenn Sachverhalte vorliegen, die eine rasche und umfassende Überprüfung bzw.
- Dies gilt sowohl für Sanktionen auf UN-Ebene als auch für entsprechende Verordnungen der EU.
- Werden die geldwäscherechtlichen Vorgaben nicht eingehalten, handelt es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit und die Verpflichteten müssen mit hohen Bußgeldern rechnen.
- Eine Übersicht zu Verdachtsfällen und Meldepflichten finden Sie im Basismerkblatt Geldwäscheprävention.
Allgemeines Risikomanagement
Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen Systeme zu Datenverarbeitung einsetzen, um Geschäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen im Zahlungsverkehr überwachen. Sie können so mögliche Anzeichen für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen erkennen. Bei der Überwachung von Transaktionen zur Erkennung von Auffälligkeiten wurden oft unzureichende institutsspezifische Einstellungen – also die Parametrisierung – festgestellt.
Eingeschränkte Verpflichtung zum Risikomanagement
Zudem wurden Kopien oft ohne Herkunfts-Kennzeichnung im System des Unternehmens gespeichert. Ein Fokus der Sonderprüfungen lag auf der Methodik zur Identifizierung und Bewertung der Risiken in der Risikoanalyse. Ziel der Risikoanalyse ist nicht, ein möglichst geringes Risiko darzustellen, sondern eine realistische Bewertung der Risiken zu erhalten. Dafür muss die Analyse einer objektiven und strukturierten Vorgehensweise folgen. Nur so kann sie Grundlage für angemessene und wirksame Sicherungsmaßnahmen sein.
Vielmehr verpflichtet das GwG insbesondere solche Unternehmen und Berufsträger, die in Bereichen tätig sind, die sich besonders für die Geldwäsche eignen. Die Kriminellen nutzen Geschäftsfelder mit einem schwer nachvollziehbaren Geldmengenfluss, um die illegalen Einnahmen als „echte“ Umsätze zu verbuchen. Dazu eignen sich zum Beispiel Wettbüros, Gastronomiebetriebe oder die Verschleierung von Zahlungsströmen über sogenannte Korrespondenzbanken.
Hinsichtlich einer Einsichtnahme bei der Überprüfung von Bestandskunden enthält das GwG keine explizite Regelung. Gleichwohl dürfte dies zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten ebenfalls unumgänglich sein. Die BaFin hat bei den Prüfungen festgestellt, dass die Verpflichteten ihre unternehmensspezifischen Risiken oft nicht klar genug differenzieren. Sie berücksichtigten die Risiken aus Terrorismusfinanzierung entweder gar nicht oder unzureichend. Besonders auffällig war dies, wenn Risiken aus der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gemeinsam analysiert und bewertet wurden. Die BaFin empfiehlt, die jeweiligen Risiken differenziert zu erfassen und die Risikoanalyse in getrennte Abschnitte aufzuteilen.
Daneben droht ein Imageverlust durch die im Geldwäschegesetz vorgesehene Veröffentlichungspflicht. Die Aufsichtsbehörden haben bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen auf ihren Internetseiten für die Dauer von fünf Jahren bekanntzumachen. Hierbei werden Art und Umfang des Verstoßes sowie die für den Verstoß verantwortlichen Personen genannt.
Zeigen sich Schwächen bei den internen Sicherungsmaßnahmen und der Einhaltung der Sorgfaltspflichten eines Unternehmens, kann die BaFin Sonderprüfungen anordnen. Das Geldwäschegesetz verpflichtet Unternehmen des Finanzsektors, die bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten erhobenen Daten aufzuzeichnen und aufzubewahren. Dies ermöglicht es ihnen, die Angemessenheit der von ihnen ergriffenen Sorgfaltspflichten nachzuweisen und Auskünfte zu erteilen. Die Sonderprüfungen zeigten oft Mängel bei Fotografien von Legitimationsdokumenten. Häufig wurden Fotografien oder sonstige Kopien und Scans von Ausweisdokumenten durch die Kunden selbst elektronisch zur Verfügung gestellt.
Die Regierung von Niederbayern ist seit dem 1.Juli 2013 für die Regierungsbezirke Niederbayern und Oberbayern die zuständige Aufsichtsbehörde für den sogenannten “Nichtfinanzsektor”. Für alle übrigen Regierungsbezirke ist die Regierung von Mittelfranken zuständig. Eine Übersicht zu Verdachtsfällen und Meldepflichten finden Sie im Basismerkblatt Geldwäscheprävention. Eine Zusammenstellung der europäischen Unternehmerregister finden Sie auf der Homepage des Europäischen Justizportals. Ein Finanzunternehmen im Sinne des Geldwäschegesetzes ist beispielsweise ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit darin besteht Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO zu sein, es sei denn die Vermittlung bezieht sich ausschließlich auf Anlagen, die von Verpflichteten nach diesem Gesetz vertrieben oder emittiert werden.
Auch bei den Maßnahmen differenzierten die Unternehmen nicht ausreichend in der Geldwäscheprävention und der Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung. Je nach Geschäftsmodell und Kundenstruktur muss es hier spezifische Maßnahmen geben. Der Zugang zur Suche im Transparenzregister erfolgt gestaffelt nach der Funktion der Einsichtnehmenden. 1 GwG haben bestimmte Behörden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung vollen Zugang zum Datenbestand des Transparenzregisters. Verpflichteten gemäß GwG ist der Zugang fallbezogen im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gestattet.
Darüber hinaus wird die Einsicht allen Mitgliedern der Öffentlichkeit gewährt, jedoch erhalten letztere nur beschränkte Informationen. Bevor eine Geschäftsbeziehung eingegangen wird, müssen Verpflichtete im KYC Prozess die wirtschaftlich berechtigten Personen hinter einer Gesellschaft identifizieren und überprüfen. Unstimmigkeiten, die während der internen Prüfung aufgefallen einer fachrecherche zufolge sind, müssen die Verpflichteten dem Transparenzregister mitteilen. So können andere Verpflichtete wiederum bei ihrer Prüfung auf die korrigierten Daten zurückgreifen.
Ausgangspunkt der der Überwachungshandlungen ist ein vollständiger, alle Risiko- und Geschäftsbereiche und Präventionsmaßnahmen umfassender Kontrollplan. Die Überwachungshandlungen selbst müssen entsprechend gestalten, insbesondere bezüglich Kontrollziel, -gegenstand und Turnus. Anlassbezogen erfolgen sie etwa, wenn Sachverhalte vorliegen, die eine rasche und umfassende Überprüfung bzw. Auch unabhängig davon führt die Aufsicht regelmäßig und anlassunabhängig solche Prüfungen durch. In den letzten Jahren intensivierte sie ihre Geldwäscheaufsicht und führte verstärkt Sonderprüfungen durch.
Regelmäßig deckte das Indizienmodell nicht alle Risikobereiche ab, die die institutsspezifische Risikoanalyse identifiziert hatte. In diesem Zusammenhang müssen geldwäscherechtlich Verpflichtete über ein wirksames Risikomanagement verfügen, welches sich in Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen unterteilt. Schon bei relativ geringen Verdachtsmomenten müssen Verpflichtete diese Auffälligkeiten unverzüglich der zuständigen Behörde melden. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur in unzureichendem Maße nach, drohen hohe Bußgelder und Strafen.
Zuständige Behörde für die Bearbeitung von Geldwäscheverdachtsmeldungen ist die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU). Daneben ermächtigt das Gesetz die Aufsichtsbehörden zu Maßnahmen und Anordnungen, um die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten sicherzustellen. Diese können im Verwaltungsverfahren auch durch empfindliche Zwangsgelder durchgesetzt werden. Das Dienstleistungsspektrum der Deutschen Gesellschaft für Geldwäscheprävention (DGGWP) wendet sich an Unternehmen oder Verpflichtete unterschiedlicher Branchen und Berufsgruppen. Falls gewünscht, übernimmt die DGGWP für Sie zentrale Funktionen in der Geldwäscheprävention – von der Analyse und Beratung über die Implementierung von entsprechenden Präventionsmaßnahmen bis hin zur Schulung Ihrer Mitarbeiter. Werden die geldwäscherechtlichen Vorgaben nicht eingehalten, handelt es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit und die Verpflichteten müssen mit hohen Bußgeldern rechnen.